Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Strafbarkeit der Willensvollstrecker befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 177:
Art. 177 DBG
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug durch Willensvollstrecker
Steuerwiderhandlung (Art. 174 DBG) | Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) | Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | |
Täter | Steuerpflichtige oder Willensvollstrecker | Steuerpflichtige | Steuerpflichtige oder Willensvollstrecker |
Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) | nicht möglich | Willensvollstrecker | Steuerpflichtige oder Willensvollstrecker |
Auch wenn nicht explizit im Steuergesetz erwähnt, Gehilfenschaft / Anstiftung zu Steuerbetrug strafbar aufgrund der Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts (Art. 186 DBG i.V.m. Art. 333 StGB und Art. 24/25 StGB).
» Merkmale von Täterschaft und Teilnahme: Unterscheidung bei Steuerdelikten
Willensvollstrecker im Interessenskonflikt
Problemstellung:
- Erben wollen bisher nicht deklarierte Vermögenswerte des Erblassers den Steuerbehörden weiterhin nicht offenlegen.
- Willensvollstrecker hat jedoch im Rahmen der Inventaraufnahme eine Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber Steuerbehörden und deshalb Pflicht nicht deklarierte Vermögenswerte angeben, andernfalls Haftbarkeit des Willensvollstreckers.
Lösungsansätze:
- Ablehnung des Willensvollstrecker-Mandates oder
- Ersuchen eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens » Vereinfachtes Nachsteuerverfahren in Erbfällen