Veruntreuung der Quellensteuer
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Veruntreuung von Quellensteuern befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 187:
Art. 187 DBG
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
Voraussetzungen
- Arbeitgeber hat ausländischen Arbeitnehmer (mit Ausweis A, B oder Asylbewerber)
- Unterlassung der Ablieferung der abgezogenen Steuer an die Steuerbehörde durch Arbeitgeber
- Verwendung der nicht abgelieferten Steuern zu Gunsten des Arbeitgebers oder Dritten (= Veruntreuung der Steuergelder)
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
Abgrenzung zu Hinterziehung der Quellensteuer
| Hinterziehung der Quellensteuer (Art. 175 DBG) | Veruntreuung der Quellensteuer (Art. 187 StGB) | |
| Steuerpflichtiger: | Zieht Steuer nicht oder nicht vollständig von der Quelle ab > Fall einer Steuerhinterziehung |
Zieht Steuer von der Quelle ab, gibt sie aber nicht der Steuerbehörde ab, sondern benutzt sie für eigene oder fremde Zwecke |







