Steuerwiderhandlung
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Steuerwiderhandlung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 174:
Art. 174 DBG
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
- die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
- eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
- Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
Voraussetzungen
- Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
- Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
- Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
- Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
- Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
- Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
- Vorgängige Mahnung durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung
Merke:
- Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.
- » Ermessensveranlagung







