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Steuerwiderhandlung

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Steuerwiderhandlung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 174:

Art. 174 DBG

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
  3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.

Voraussetzungen

  • Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
    • Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
    • Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
    • Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
  • Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
  • Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
  • Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
  • Vorgängige Mahnung  durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung

Merke:

  • Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.
  • » Ermessensveranlagung

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