Selbstanzeige
Definition und Bedeutung
- Steuerpflichtiger zeigt sich bei den Steuerbehörden selber an und gesteht somit eine Steuerhinterziehung
- Steuerpflichtiger erhofft sich dadurch einer Steuerstrafverfolgung zu entgehen resp. eine reduzierte Strafe zu erhalten
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Selbstanzeige:
- Anzeige des Steuerpflichtigen/Anstifter/Gehilfen nach vollendetem Steuerhinterziehung
- Steuerpflichtige rechnet nicht mit Entdeckung der Steuerhinterziehung
- Spontane Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Selbstanzeige
- Anzeige umfasst sämtliche bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte
Rechtsfolgen
Keine Steuerstrafverfolgung, wenn
- Erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung
- Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
- Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch den Selbstanzeiger zur Festsetzung der Nachsteuer
- Ernsthafte Bemühungen des Selbstanzeigers zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Es wird lediglich die Nachsteuer (bis zu 10 Jahre) inkl. Verzugszins eingefordert, sofern die Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.
Reduzierte Strafe auf einen 1/5 der hinterzogenen Steuer, wenn
- Nicht erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung
- Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
- Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch den Selbstanzeiger zur Festsetzung der Nachsteuer
- Ernsthafte Bemühungen des Selbstanzeigers zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Zusätzlich wird die Nachsteuer (bis zu 10 Jahre zurückliegend) inkl. Verzugszins eingefordert, sofern Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.







