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Vereinfachtes Nachsteuerverfahren in Erbfällen

Anspruch jedes einzelnen Erben auf vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Steuerbestandteile.

  • Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
  • Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur Feststellung der hinterzogenen Steuerbestandteile
  • Ernsthafte Bemühungen der Erben zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter ebenfalls berechtigt, um vereinfachte Nachbesteuerung zu ersuchen.

Merke:

Vereinfachtes Nachsteuerverfahren ausgeschlossen, wenn Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

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