Abgrenzung zu Revision
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Veranlagungsverfahren kann nur mittels einer Revision oder eines Nachsteuerverfahrens wiederaufgenommen resp. geändert werden.
| Revision (Art. 147ff. DBG) | Nachsteuerverfahren (Art. 151ff. DBG) |
| Rechtsmittel | Verwaltungsverfahren (keine Rechtsmittelsfunktion) |
| Einleitung i.d.R. durch Steuerpflichtigen | Einleitung nur durch Steuerbehörde |
| Durchführung zugunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu hoch) | Durchführung zuungunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu tief) |







