Internationale Rechtshilfe in Steuersachen
Aktuell: Rechtshilfe in Zukunft auch bei Steuerhinterziehung
Wie bereits die Amtshilfe in Steuersachen soll nun auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden: Der Bundesrat hat Ende Juni 2011 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Ziele sind die Änderung des Rechtshilfegesetzes sowie die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarates.
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law-news.ch » Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt
Definition
Informationsaustausch zwischen Justizbehörden (Bspw. Gericht oder Staatsanwaltschaft) verschiedener Länder.
Gesetzliche Grundlagen
- Schweizerisches Rechtshilfegesetz (IRSG)
- Multi- und bilaterale Staatsverträge
Voraussetzungen und Umfang
- Rechtshilfe nur möglich, wenn ausländisches Verfahren einen Tatbestand erfasst, der in der Schweiz als Steuerbetrug gilt (Steuerhinterziehung genügt nicht)
- Hängiges Strafverfahren im Ausland
- Notwendigkeit eines deliktischen Anfangsverdachts (ausländische Justizbehörde muss hinreichend glaubhaft machen, dass ein Steuerbetrug vorliegt)
- Geheimnisschutz (bspw. Bankgeheimnis) nur aufhebbar, wenn das im Ausland untersuchte Steuerdelikt auch in der Schweiz als Steuerbetrug strafbar wäre (sog. beidseitige Strafbarkeit)
- Informationsaustausch im Rahmen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zur Erhebung von Beweismitteln (Kontounterlagen, Geschäftsbücher etc.)
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