Haftung der Steuervertreter / Dritter
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Strafbarkeit der Steuervertreter / Dritter befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 177:
Art. 177 DBG
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug durch Steuervertreter / Dritte
| Steuerwiderhandlung (Art. 174 DBG) | Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) | Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | |
| Täter | Steuerpflichtige | Steuerpflichtige | Steuerpflichtige oder Dritter |
| Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) | nicht möglich | Dritter | Steuerpflichtige oder Dritter |
Auch wenn nicht explizit im Steuergesetz erwähnt, Gehilfenschaft / Anstiftung zu Steuerbetrug strafbar aufgrund der Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts (Art. 186 DBG i.V.m. Art. 333 StGB und Art. 24/25 StGB).
» Merkmale von Täterschaft und Teilnahme: Unterscheidung bei Steuerdelikten
Voraussetzungen Strafbarkeit von Steuervertreter/Dritter
Voraussetzungen der Strafbarkeit von Steuervertreter/Dritter (Bsp. Treuhänder)
- Steuerpflichtige erfüllt den Tatbestand des Steuerdelikts
- Bei Steuerhinterziehung: Erst bei Steuerausfall des Gemeinwesens
- Bei Steuerbetrug: Bereits bei Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde
- Steuerpflichtige handelt rechtswidig
- Steuervertreter handelt als Gehilfe oder Anstifter
- Steuervertreter handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft
Merke:
Wenn der Steuervertreter nicht wissen kann, dass der Steuerpflichtige Vermögenswerte verheimlicht oder unvollständig bekanntgibt, so handelt er fahrlässig. Fahrlässigkeit des Steuervertreters ist nicht strafbar. Vorsatz eines Steuervertreters in Praxis extrem schwierig nachzuweisen.
Steuerhinterziehung/Steuerbetrug von ausländischen Steuerbehörden durch Steuervertreter/Dritter
Strafbarkeit Steuervertreter/Dritter bei Steuerdelikt gegen ausländische Steuerbehörden:
- Keine Strafbarkeit des Steuervetreters/Dritten nach schweizerischem Steuerstrafrecht, da nur für schweizerische Steuern anwendbar
- Keine Strafbarkeit des Steuervetreters/Dritten nach schweizerischem Strafrecht, da gemeines Strafrecht nicht anwendbar, wenn Täuschung der Steuerbehörde nicht nach Steuerstrafrecht strafbar (BGE 110 IV 24)
Strafbarkeit nach ausländischem Steuerstrafrecht jedoch möglich.







