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Haftung der Ehegatten

Haftung des einen Ehegatten für Steuerdelikte begangen durch anderen Ehegatten:

  • Ehegatten unterliegen der gemeinsamen Nachsteuerpflicht (da gemeinsam besteuert). Solidarische Haftung für die Nachsteuern » Nachsteuerverfahren
  • Keine gemeinsame Bestrafung (jeder Ehegatte wird nur wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst)

Vorbehalten  bleibt eine Teilnahmehandlung (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) des einen Ehegatten.

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