Steuerhinterziehung / Steuerbetrug

Steuerhinterziehung / Steuerbetrug in Steuererklärung

Steuerhinterziehung Steuerbetrug Steueraerklärung

Einleitung: Steuerhinterziehung / Steuerbetrug / Steuerstrafrecht Schweiz

Fahrlässiges oder absichtliches Verschweigen von Vermögenswerten in der Steuererklärung gegenüber den Steuerbehörden kann unangenehme Folgen haben. Füllen Sie Ihre Steuererklärung gewissenhaft aus » Steuererklärung ausfüllen lassen

Diese Webseite informiert Sie über die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen von Steuerdelikten in der Schweiz. Dabei werden die Regelungen und Verfahren auf eidgenössischer Ebene aufgezeigt (mit Hinweisen auf kantonale Abweichungen).

Unterscheidung der Steuerdelikte

Steuerwiderhandlung

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Steuerwiderhandlung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 174:

Voraussetzungen

  • Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
    • Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
    • Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
    • Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
  • Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
  • Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
  • Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
  • Vorgängige Mahnung  durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung

Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.

Steuerhinterziehung

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Steuerhinterziehung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 175ff.:

Voraussetzungen versuchte Steuerhinterziehung

Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung:

  • Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
    • Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
    • Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
    • Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
    • Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (fahrlässiger Versuch nicht möglich!)
    • Nichteintritt der Verjährung (4 Jahre)
  • Entdeckung der Steuerhinterziehung durch Steuerbehörden vor rechtskräftiger Steuerveranlagung

Voraussetzungen vollendete Steuerhinterziehung

Voraussetzungen der vollendeten Steuerhinterziehung:

  • Rechtskräftige Einschätzungsverfügung
  • Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
    • Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
    • Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
    • Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
  • Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
  • Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
    • Unterbesteuerung bzw. (teilweiser) Steuerausfall
    • Nicht oder nicht vollständige Steuerdeklaration des Steuerpflichtigen

Abgrenzung zu Steuerumgehung

(zulässige) Steuerumgehung Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG)
Vermeidung der Entstehung steuerbarer Tatbestände zwecks Steuereinsparung (zulässige Steueroptimierung) Bestehen steuerbarer Tatbestände, welche vor den Behörden verheimlicht werden
Keine Pflichtverletzung Pflichtverletzung

Steuerbetrug

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für den Steuerbetrug befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 186:

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Steuerbetrug:

  • Steuerhinterziehungsabsicht
  • Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (kein fahrlässiger Steuerbetrug möglich)
  • Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
  • Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden
  • Verwendung dieser Urkunden (Einreichung bei Steuerbehörde)
  • Täuschungsabsicht über steuerrelevante Tatsachen
Merke:

Zur Vollendung des Steuerbetruges nicht erforderlich, dass Steuerbehörde durch eingereichte Urkunde tatsächlich getäuscht wird.

Steuerbetrug liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunde bei der Steuerbehörde einreicht, nicht aber bereits bei der Herstellung der Urkunde.

Abgrenzung zu Steuerhinterziehung

 Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG)Steuerbetrug (Art. 186 DBG)
(qualifizierte Steuerhinterziehung)
Steuervorteil mittels:Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante TatsachenErstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung

Wenn Voraussetzungen des Steuerbetruges und der Steuerhinterziehung erfüllt, so Bestrafung wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (Art. 186 Abs. 2 DBG).

Abgrenzung zur Urkundenfälschung

Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 251 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:

 Steuerbetrug (Art. 186 DBG)Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Getäuschter:Nur StaatStaat oder Privater
Vermögensvorteil:Nur SteuereinsparungJeder Vermögensvorteil
Ziel des Steuerpflichtigen:SteuereinsparungAuch Nicht-Fiskalische

Wenn Benutzung (oder Beabsichtigung oder Inkaufnahme) gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden sowohl für fiskalische als auch für nicht-fiskalische Zwecke: Strafbar wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung!

Merke:

Bei Verbuchung von Privataufwand in Erfolgsrechnung einer AG Strafbarkeit wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung, da unwahre Handelsbilanz nicht nur Steuerbehörden, sondern auch Dritte über finanzielle Situation der Gesellschaft getäuscht werden und somit auch regelmässig nicht-fiskalischen Zwecken dient. (BGE 112 IV 25)

Abgrenzung zu Betrug

Strafbarkeit des Betruges nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 146 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:

 Steuerbetrug (Art. 186 DBG)Betrug (Art. 146 StGB)
Getäuschter:Nur StaatStaat oder Privater
Vermögensvorteil:Nur SteuereinsparungJeder Vermögensvorteil
Täuschung:Nur mittels gefälschter UrkundenMittels Wort, Schrift oder konkludentes Verhalten
Vollendung des Delikts:Mit Einreichung der gefälschten UrkundenMit Eintritt des Vermögensschadens
  • Begehung Steuerbetrug grundsätzlich nur zu Steuerhinterziehungszwecken, so dass keine gleichzeitige Strafbarkeit für Steuerbetrug und für Betrug
  • Betrug nach Art. 146 StGB aber auch dann nicht anwendbar, wenn eine Täuschung der Steuerbehörden gemäss Steuerstrafrecht nicht unter Strafe gestellt (BGE 110 IV 24)

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